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Gesetzliche Krankenversicherung: Krankenkassen erheben Zusatzbeitrag

Versicherte haben Recht auf Sonderkündigung

– Pressemeldung der Bundesgeschäftsstelle –

Berlin, 26. Januar 2010 – Erhebt eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, haben alle Mitglieder der Kasse ein Sonderkündigungsrecht und können zu einem günstigeren Konkurrenten wechseln. Das Recht auf Sonderkündigung setzt die übliche achtzehnmonatige Mindestbindung nach Beitritt zu einer Krankenkasse außer Kraft. Wer allerdings einen Wahltarif bei seiner Krankenkasse abgeschlossen hat, dem steht kein Sonderkündigungsrecht zu.

Reicht das über den Gesundheitsfonds zugewiesene Geld nicht aus, können Krankenkassen einen Zusatzbeitrag von bis zu einem Prozent des Einkommens von ihren Mitgliedern erheben. Den Zusatzbeitrag tragen allein die Versicherten. Eine Beteiligung der Arbeitgeber ist nicht vorgesehen. In diesem Fall haben Versicherte ein Recht auf Sonderkündigung. Jede Kasse muss ihre Versicherten spätestens einen Monat, bevor sie den Zusatzbeitrag erhebt, auf das Sonderkündigungsrecht aufmerksam machen.

Das Sonderkündigungsrecht setzt die übliche achtzehnmonatige Mindestbindung nach Beitritt zu einer Krankenkasse außer Kraft. Somit können auch Versicherte kündigen, die erst kürzlich Mitglied in einer anderen Kasse geworden sind. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Wer im Januar kündigt, kann zum 1. April in die neue Kasse wechseln. Während der Kündigungsfrist muss der Zusatzbeitrag nicht bezahlt werden. Wer allerdings einen Wahltarif bei seiner Krankenkasse abgeschlossen hat, dem steht kein Sonderkündigungsrecht zu.

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